Dienstag, 4. November 2008

Der Antimobbingnewsletter 13

Für eine Arbeitswelt ohne Schikane, Diskriminierung, Gewalt
und Belästigung (Mobbing)!
Gerichtstermine...Recht und Gerechtigkeit....AGG.....Fernsehsendungen. Würde des Menschen....
Ich kenne keine Furcht, außer wenn ich Angst habe.
Karl Valentin
Ist das nun bitte Schikane bei der Deutschen Post AG?
Auszug ist ungekürzt und kann unter http://www.dpvkom.de/berufspolitik/index_berufspolitik.html, dann über den LINK Berufspolitik und Post unter der Überschrift als Dokument geöffnet und nachgeschaut werden.
Der Text:

Überhangkraft! Und was jetzt?
- Deutsche Post AG -
DPVKOM
DPVKOM
Der Entzug von Arbeit – auch wenn das ohne finanzielle Einbußen geschieht – ist für
die Betroffenen häufig mit einer Kränkung und Abwertung des Selbstwertgefühls
verbunden. Dazu kommt, dass auch die Rahmenbedingungen vom Arbeitgeber so
gestaltet werden, dass sich die Menschen überflüssig fühlen: Überhangkräfte werden
in separate Räume gesetzt, ihre PC`s werden abgebaut, sie erhalten keine
Informationen mehr, ihnen werden keine Arbeitsplätze angeboten. Darüber hinaus
fehlt in dieser sehr schwierigen Situation die Wertschätzung des Arbeitgebers
gegenüber den Betroffenen. Bei den Beschäftigten entsteht Zukunftsangst!
Wie kann diese Situation verbessert werden?
Projekte
Das Ziel des Vorstandes ist die Steigerung des Aktienwertes. Wenn gut ausgebildete
Fachkräfte ihren Arbeitstag absitzen müssen und sich nicht an der Wertsteigerung des
Unternehmens beteiligen dürfen, ist das betriebswirtschaftlich widersinnig, auch und gerade
wegen der Ziele des Vorstandes .
In Projekten (z. B. zur Qualtiätsverbesserung) könnten Überhangkräften sinnvolle Tätigkeiten
übertragen werden. Das hilft den Menschen und dem Unternehmen.
Fremdvergabe
In der Paketzustellung und im Transport sind mehrere tausend Arbeitsplätze fremd vergeben
worden. Dadurch sind in diesen Bereichen erhebliche Überhänge entstanden. Dies macht
betriebswirtschaftlich keinen Sinn!
Deshalb fordern wir die Rücknahme der Fremdvergabe!
Überstunden
In den Betriebsabteilungen werden von den dort Beschäftigten Überstunden zum Teil gar
nicht mehr aufgezeichnet. Zum einen setzt der Arbeitgeber diese Verfahrensweise voraus,
zum anderen geschieht dies auch deshalb, weil diese Überstundenberge überhaupt nicht
mehr abgewickelt werden können. Überhangkräfte könnten zusätzlich zum bisherigen
Personalbedarf in den Abteilungsleitungen, ZSPL, ZB usw. eingesetzt werden. Damit werden
Überstunden abgebaut, bzw. vermieden. Die Mitarbeiterzufriedenheit steigt. Überhangkräfte
werden nicht isoliert, sondern in die aktive Arbeit einbezogen. Somit wird ihnen die Chance
eröffnet, sich in neue Aufgabenfelder einzuarbeiten und ihre Leistungsbereitschaft und ihr
Können einzubringen.
Qualifizierung
Grundsätzlich werden Überhangkräften aus Kostengründen Weiterbildungsmaßnahmen
verweigert. Dies ist nicht zielführend. Wie soll sich eine Überhangkraft auf eine freie
Arbeitsstelle bewerben können, für die ihr die nötige Qualifikation (Fremdsprachen, ITKenntnisse
usw.) fehlt?
Wir fordern deshalb, dass für jede Überhangkraft eine so genannte
Grundlagenqualifizierung (IT-Anwendungen wie MS-Office oder SAP, Englisch,
Bewerbertraining) erfolgen muss.
DPVKOM
DPVKOM
Darüber hinaus ist mit jeder Überhangkraft in einem Qualifizierungsgespräch ein
Qualifizierungsplan zu erstellen. Ggf. muss es dem Betroffenen auch ermöglicht werden,
sich in neuen Berufsbildern (Logistikkaufmann) bzw. in artverwandten Logistikberufen (z. B.
Speditionskaufmann) weiterzubilden.
Um Kosten zu reduzieren schlagen wir unter dem Motto „Überhangkräfte qualifizieren
Überhangkräfte“ vor, dass Überhangkräfte der beruflichen Bildung, Überhangkräfte aus
anderen Bereichen weiterbilden.
Rechtslage
Eine Frage wird immer wieder an uns herangetragen: „Ist es überhaupt zulässig, dass mir
der Arbeitgeber die Arbeit entzieht?“
Im Bereich der Deutschen Telekom gibt es mehrere Gerichtsentscheidungen darüber, ob
eine Versetzung in die Beschäftigungslosigkeit zulässig ist. So hat das Arbeitsgericht in
Düsseldorf in einer Klage eines Arbeitnehmers auf ein Grundsatzurteil des
Bundesarbeitsgerichtes vom 10.11.1955 (das in den Folgejahren immer wieder bestätigt
wurde) verwiesen:
„Das Arbeitsverhältnis ist ein personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, das nicht nur wie
beim Dienstvertrag der selbstständig Tätigen oder bei sonstigen Schuldverhältnissen
lediglich einzelne, bestimmte Leistungen betreffe, sondern für seinen Geltungsbereich die
ganze Person des Arbeitnehmers erfasse, deshalb wesentlich sein Leben gestalte und seine
Persönlichkeit bestimme. Die Achtung und Anerkennung des Arbeitnehmers als Mensch
beruhe auch nicht nur auf dem wirtschaftlichen Wert seiner Leistung, sondern weitgehend
darauf, wie er die ihm obliegenden Aufgaben erfülle. Gerade das gebe ihm im Bereich des
Arbeitslebens maßgeblich seine Würde als Mensch. Deshalb müsse der Arbeitgeber nicht
bloß aufgrund seiner Treuepflicht, sondern vor allem auch aufgrund der jedermann aus
Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes obliegenden Verpflichtung alles unterlassen, was die
Würde des Arbeitnehmers und die freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigen kann.
Eine solche Beeinträchtigung beider Grundrechtspositionen bedeute es aber, wenn einem
Arbeitnehmer zugemutet wird, nicht nur vorübergehend, sondern u. U. jahrelang sein Gehalt
in Empfang zu nehmen, ohne sich in seinem bisherigen Beruf betätigen zu können. Das
würde auf einen Zwang zum Nichtstun hinauslaufen und den betroffenen Arbeitnehmer nicht
mehr als vollwertiges Glied der Berufsgemeinschaft und der Gesellschaft überhaupt
erscheinen lassen. Nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch der größte Teil der ihrer
Fähigkeiten und Leistungen bewussten Arbeitnehmer hielten es für verächtlich, Lohn in
Empfang zu nehmen, der nicht durch entsprechende Leistungen verdient sei. Im übrigen
würde aber auch der Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
seine Arbeitskraft nicht einem anderen anbieten dürfe, gehindert werden, sich weiter
beruflich zu betätigen, sich seine beruflichen Fähigkeiten zu halten und fortzubilden. Er
würde also gehindert sein, seine Persönlichkeit zu entfalten.“
Im Falle eines Beamten hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main geurteilt, dass der
Entzug sämtlicher Aufgaben, auch im Hinblick auf die weitere organisatorische
Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, nicht zulässig ist. Das Gericht führt zwar aus, dass es
einen gewissen – zeitlich begrenzten – Übergangszeitraum geben kann, in dem einem
Beamte wegen umfangreicher Umstrukturierungsmaßnahmen nicht nahtlos ein neuer
Aufgabenbereich übertragen werden kann. Dies setzt voraus, dass die Übertragung eines
neuen amtsangemessenen Aufgabenbereiches in absehbarer Zeit in Aussicht steht und der
Dienstherr entsprechende Bemühungen angestellt hat.“

Und nun stellt sich die Frage, was hilft uns bitte das AGG?


Tipp: wiki.mobbing-gegner.de

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